Verhaltenstherapie ist seit 1976 in der ambulanten Versorgung als Methode der Krankenbehandlung anerkannt. Sie gehört – neben der Psychoanalyse und der tiefenpsychologisch fundierten Therapie – zu den sogenannten Richtlinienverfahren, deren Kosten von den gesetzlichen Krankenkassen getragen werden.
Ablauf
Die ambulante Psychotherapie gliedert sich in zwei Teile – in einen Antrags- und in einen Therapieteil. Im Antragsteil erfolgen die sogenannten probatorischen Sitzungen. Sie dienen dazu:
- dass sich Therapeut und Patient näher kennen lernen und feststellen können, ob eine vertrauensvolle und erfolgversprechende Zusammenarbeit möglich ist,
- zu klären, ob bzw. welche behandlungsbedürftige Störung von Krankheitswert vorliegt
- festzustellen, ob in dem speziellen Fall eine Verhaltenstherapie sinnvoll und zweckmäßig ist und
- ob die erarbeiteten Therapieziele mit dem zur Verfügung stehenden Stundenkontingent zu erreichen sein werden.
Danach erfolgt die gemeinsame Antragstellung, und nach Zustimmung der Krankenkasse zur Kostenübernahme beginnt der Therapieteil.
Die Krankenkassen genehmigen zunächst eine sogenannte Kurzzeittherapie.
Seit dem 01.04.2017 gilt eine neue Psychotherapie-Richtlinie. Diese sieht für die Kurzzeittherapie bis zu zweimal 12 Sitzungen – also insgesamt 24 Sitzungen – vor.
Bei weiterem Bedarf und vorausgesetzt, die Therapie war zumindest in Teilen erfolgreich, ist eine Umwandlung in eine Langzeittherapie möglich.
Die Sitzungen erfolgen in der Regel einmal wöchentlich und dauern 50 Minuten.
In besonderen Fällen (z.B. bei Expositionsbehandlungen im Rahmen einer Angst- oder Zwangsstörung) können die Sitzungen auch länger dauern.
Zum Ende der Therapie kann es durchaus Sinn machen, die Abstände zwischen den Sitzungen zu verlängern bzw. verbleibende Sitzungen für eine sogenannte Rezidivprophylaxe zu nutzen.